(1) Der Erwerber einer Grabstätte erhält ein Nutzungsrecht an der Grabstätte (Grabrecht). An einer Sammelgrabstätte (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2) kann kein Grabrecht erworben werden. Ein Grabrecht kann nur an eine Person vergeben werden.
(2) Ein Grabrecht an Erdgrabstätten kann anlässlich eines Sterbefalles begründet werden. Im Friedhof Dreifaltigkeitsberg kann ein Grabrecht an Erdgrabstätten auch ohne Vorliegen eines Sterbefalls begründet werden.
(3) Der Inhaber eines Grabrechts hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Grabrecht ergeben sich die in dieser Satzung geregelten Pflichten bezüglich der Grabstätte, insbesondere die Pflicht zur Anlegung und zur Pflege der Grabstätte; mehrere Grabrechtsinhaber sind Gesamtschuldner.
(4) Auf das Grabrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit (§ 15) verzichtet werden.
(5) In den Grabfeldern des § 7 Abs. 2 Nr. 3 wird ein Grabrecht durch die Stadt Regensburg nur vergeben, wenn vorher die Jüdische Gemeinde der Friedhofsverwaltung schriftlich bestätigt hat, dass der zu bestattende Verstorbene Mitglied der Jüdischen Gemeinde Regensburg gewesen ist.