(1) Die Ausmaße der Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Der seitliche Abstand zwischen den einzelnen Grabstätten soll mindestens 0,40 m betragen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag zulassen, dass in Grabstätten in besonderer Lage Nebenland einbezogen wird.