Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre und für Aschereste zwölf Jahre, bei Leichen in Grabfeldern bis zu einer Sarglänge von 1,00 m sowie bei Totgeburten sieben Jahre. Die Friedhofsverwaltung kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes für bestimmte Friedhofsteile längere Ruhezeiten festsetzen, wenn dies wegen der Bodenbeschaffenheit erforderlich ist.
RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg
§ 15 RgbBS – Ruhezeiten
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.
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