Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg

§ 13 RgbBS – Einfach- und Tiefgräber

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.

(1) Einfachgräber sind Grabstätten allgemeiner Art oder Grabstätten in besonderer Lage, in denen während des Laufes der Ruhezeit (§ 15) in der gleichen Grabstelle keine weitere Sargbeisetzung zulässig ist; die Möglichkeit der Umwandlung eines Einfachgrabes in ein Tiefgrab bleibt unberührt. Tiefgräber sind Grabstätten der gleichen Art, in denen jedoch bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten (§ 15) in der gleichen Grabstelle zwei Sargbeisetzungen übereinander zulässig sind.

(2) Als Tiefgräber können Grabstätten nur beansprucht werden, wenn die Bodenbeschaffenheit und die notwendigen Abstände zur Nachbargrabstätte es zulassen.

(3) In den Grabstätten des § 7 Abs. 2 Nr. 3 ist jeweils nur eine Sargbestattung zulässig.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 13 RgbBS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 13 RgbBS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten