Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Regensburg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
RgbBraumandlS · Satzung der Brigitta und Oskar Braumandl Stiftung
§ 10 RgbBraumandlS – Vermögensanfall:
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 27.12.2021.
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„Was regelt § 10 RgbBraumandlS? Zitiere den Wortlaut.“