(1) Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Es ist deshalb vor allem verboten,
1) bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern,
2) Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3) Straßen, Wege, Pfade oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
4) Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
5) die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische und mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
6) Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
7) Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
8) Flächen umzubrechen,
9) Gülle auszubringen,
10) Erstaufforstungen sowie sonstige Gehölzpflanzungen vorzunehmen,
11) Rodungen oder Kahlhiebe vorzunehmen,
12) Bäume mit Horsten oder Höhlen zu beseitigen,
13) freilebenden Tieren nachzustehen, sie unnötig zu beunruhigen, zum Fang der freilebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
14) Sachen im Gelände zu lagern,
15) Feuer zu machen, zu grillen,
16) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
17) eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.
(2) Ferner ist verboten:
1) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
2) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu reiten; unberührt bleiben straßenrechtliche Widmungsbeschränkungen und verkehrsrechtliche Anordnungen,
3) das Gelände außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege oder der von der Stadt Regensburg markierten Steige und Pfade zu betreten und mit Fahrrädern zu befahren; dies gilt nicht für die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten,
4) Flugmodelle aller Art zu betreiben oder mit anderen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen,
5) Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 5 Nr. 1, frei laufen zu lassen,
6) zu zelten oder zu lagern,
7) zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
8) Tiere an ihren Nist- und Brutstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
9) Sport- und sonstige Freizeitveranstaltungen aller Art abzuhalten.