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Zitierfest

RgbBrandlbergVO · Verordnung über das Naturschutzgebiet "Brandlberg"

§ 5 RgbBrandlbergVO – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 29.03.1996.

Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind:

1) die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes; das Anlegen von Wildäckern und Fütterungen bedarf der Zustimmung der Regierung der Oberpfalz,

2) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nr. 8 und 9,

3) die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit dem Ziel standortheimische Laubholzbestände zu erhalten und zu entwickeln: es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nrn. 10, 11 und 12,

4) der Betrieb, die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Energieversorgungs-, Wasserversorgungs-, Entwässerungs- und Fernmeldeanlagen sowie Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden Straßen und Wegen,

5) das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung der Stadt Regensburg erfolgt,

6) die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,

7) das Abhalten von religiösen Feiern sowie eines Johannisfeuers auf den Grundstücken Fl.Nr. 1267 und 1268 der Gemarkung Schwabelweis; die Veranstaltung eines Johannisfeuers bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Stadt Regensburg,

8) der Unterhalt und die Instandsetzung der Marienkapelle.

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