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Zitierfest

RgbBrandlbergVO · Verordnung über das Naturschutzgebiet "Brandlberg"

§ 3 RgbBrandlbergVO – Schutzzweck

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 29.03.1996.

Zweck der Festlegung des Naturschutzgebietes ist es,

1) die über den Naturraum Mittlere Frankenalb hinaus in ganz Bayern seltenen Pflanzenarten und -gesellschaften, insbesondere Trocken- und Halbtrockenrasen sowie Steppenheide in dem bestehenden Umfang zu schützen,

2) die verzahnten Grenzlinienstrukturen von wärmeliebenden Saumgesellschaften, nährstoffarmen Waldstücken und Halbtrockenrasen bzw. Trokkenrasen zu erhalten und durch Pflegemaßnahmen zu verbessern,

3) die Standortbedingungen seltener Pflanzenarten zu erhalten sowie diese durch Pflegemaßnahmen zu optimieren,

4) seltenen und gefährdeten Tierarten, insbesondere Insekten, Mollusken, Reptilien und Vögeln, den notwendigen Lebensraum zu sichern und Störungen von ihnen fernzuhalten,

5) die durch die Morphologie sowie die Tier- und Pflanzenwelt bestimmte natürliche Eigenart des Gebietes zu bewahren,

6) die wissenschaftliche Erforschung der natürlichen Dynamik der dortigen Lebensgemeinschaften zu ermöglichen.

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