(1) Es liegt nicht mehr im Rahmen der Zweckbestimmung, wenn jemand die im Lageplan dargestellten Flächen nicht vorwiegend zu den in § 1 Abs. 3 dieser Satzung genannten Zwecken, sondern zu anderen Zwecken benutzt.
(2) Jede über die Zweckbestimmung nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung hinausgehende Nutzung des Kunstwerks ist eine unzulässige Sondernutzung nach öffentlichem Recht.
Dies gilt insbesondere für:
1) das Befahren mit Fahrzeugen aller Art,
2) das Befahren oder Betreten des Kunstwerkes mit Rollbrettern (Skateboards), Rollschuhen oder so genannten Inline-Skates,
3) Werbemaßnahmen, z.B. Verteilen von Handzetteln, Herumtragen von Werbetafeln,
4) das Bemalen, Bekleben, Beschriften oder Verschmutzen des Kunstwerks in jeglicher Art,
5) das Betteln jeglicher Art,
6) das Niederlassen zum Alkoholgenuss,
7) das freie Umherlaufen lassen von Hunden im Bereich des Kunstwerks,
8) das Anbieten von Waren und Dienstleistungen jeglicher Art,
9) das Nächtigen im Bereich des Kunstwerks.
(3) In Einzelfällen kann eine über die Zweckbestimmung nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung hinausgehende Benutzung des Kunstwerks auf Antrag schriftlich durch die Stadt Regensburg erlaubt werden.