(1) Die Satzung regelt die Benutzung des Bodenkunstwerkes über den Mauerresten der ehemaligen mittelalterlichen jüdischen Synagoge im westlichen Teil des Neupfarrplatzes zwischen dem Neupfarrbrunnen und der Neupfarrkirche.
(2) Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf das Kunstwerk selbst und einen durch den zur Satzung gehörenden Lageplan dargestellten Bereich von einem Meter Breite rund um das Kunstwerk.
(3) Das Kunstwerk stellt einen "Ort der Begegnung" dar und soll der Bevölkerung als Platz zum Verweilen, Nachdenken und Innehalten dienen. Es ist daher ausdrücklich erlaubt, das Kunstwerk zu betreten, sich dort niederzulassen, auszuruhen und miteinander zu kommunizieren, solange dadurch nicht andere Satzungen, Verordnungen oder Gesetze verletzt werden.Die Benutzung ist in diesem Rahmen jedermann gestattet.