Die Stadt kann bei der Antragstellung Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld verlangen. Die Stadt kann die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen von solchen Vorauszahlungen abhängig machen.
RgbBGS · Bestattungsgebührensatzung der Stadt Regensburg
§ 4 RgbBGS – Vorauszahlungen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.12.2018.
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