(1) Die Grabnutzungsgebühr gem. Gebührenverzeichnis Nr. I. entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
- a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 15 der Bestattungssatzung,
- b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung,
- c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
Wenn ein Grabrecht nicht begründet werden kann oder bei der Belegung der Grabstätte noch nicht begründet worden ist, so entsteht die Gebührenschuld mit der Belegung der Grabstätte für die in Satz 1 Buchstabe a) bis c) angegebene Dauer.
(2) Die Bestattungsgebühren gem. Gebührenverzeichnis Nr. II. und die Gebühren im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit gem. Gebührenverzeichnis Nr. III. entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung bzw. der Erbringung der Leistung durch die Stadt.