(1) Gebührenschuldner ist,
- a) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- b) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- d) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten (vgl. § 18 Abs. 1 Bestattungssatzung der Stadt Regensburg) zu tragen.