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Zitierfest

RgbBGS · Bestattungsgebührensatzung der Stadt Regensburg

§ 2 RgbBGS – Gebührenschuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.12.2018.

(1) Gebührenschuldner ist,

  • a) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  • b) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  • c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  • d) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten (vgl. § 18 Abs. 1 Bestattungssatzung der Stadt Regensburg) zu tragen.

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