(1) Die Stadt Regensburg (im folgenden "Stadt") erhebt Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen. Der Gebührenmaßstab und der Gebührensatz ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
- a) Grabnutzungsgebühren (Gebührenverzeichnis, Nr. I.),
- b) Bestattungsgebühren (Gebührenverzeichnis, Nr. II.),
- c) Gebühren im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit (Gebührenverzeichnis, Nr. III.).
(3) Die Grabnutzungsgebühren (Gebührenverzeichnis Nr. I.) und die Bestattungsgebühren (Gebührenverzeichnis Nr. II.) sind umsatzsteuerfrei.
Ab 01.01.2027 treten folgende Änderungen bezüglich der Umsatzsteuerpflicht in Kraft: Soweit die Leistungen auf/für einen nicht stadteigenen Friedhof erbracht werden, unterliegen die Gebühren Nr. 2.1, alle Gebührenpositionen der Nrn. 3 und 4 sowie die Nrn. 5.1, 5.2, 5.4, 5.5. und 5.6 der Umsatzsteuerpflicht.
Die Gebühren Nr. 2.9 und 5.3 sind umsatzsteuerpflichtig.
Die Gebühren des wirtschaftlichen Bereichs (Gebührenverzeichnis Nr. III.) sind umsatzsteuerpflichtig.
In den Fällen der Umsatzsteuerpflicht wird zusätzlich die gültige gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
Soweit künftig darüber hinaus bei anderen Positionen des Gebührenverzeichnisses eine Umsatzsteuerpflicht entstehen sollte, wird diese ebenfalls in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
(4) Für Ehrengrabstätten (§ 12 Bestattungssatzung der Stadt Regensburg) werden keine Gebühren erhoben.