(1) Ein Bürgerantrag ist unzulässig, wenn
1) er Angelegenheiten zum Gegenstand hat, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist,
2) er keine gemeindliche Angelegenheit zum Gegenstand hat,
3) die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht gegeben sind,
4) er nicht die gemäß Art. 18b Abs. 3 Gemeindeordnung erforderliche Unterschriftenzahl enthält.
(2) Ist durch das zuständige Organ der Stadt die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, so hat es das vorgetragene Anliegen innerhalb von drei Monaten zu behandeln.
(3) Die in § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 genannten Fristen ruhen während der gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung bestimmten Ferienzeit.