(1) Bei einem Bürgerantrag entscheidet das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Organ der Stadt innerhalb eines Monats nach Einreichung, bei einem Bürgerbegehren entscheidet der Stadtrat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
(2) Enthält der Bürgerantrag oder das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zugelassen werden, wenn diese Möglichkeit durch die unterzeichnenden Personen in den Unterschriftenlisten ausdrücklich zugelassen wurde und der unzulässige Teil nur unwesentlich oder von untergeordneter Bedeutung ist. Der zulässige Teil muss sachlich so abgetrennt werden können, dass er sinnvoll bleibt und ggf. auch ohne den unzulässigen Teil vollziehbar ist.