(1) Die Stadt wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach § 6 notwendig ist. Haben sich beim Bürgerbegehren Bürgerinnen und Bürger in der Unterschriftenliste mit der Übernahme eines Ehrenamtes einverstanden erklärt, können die Unterschriftenlisten insoweit auch für die Bildung der Abstimmungsvorstände ausgewertet werden.
(2) Eine darüber hinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.