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Zitierfest

RgbBBS · Bürgerentscheidsatzung der Stadt Regensburg

§ 7 RgbBBS – Datenschutz

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.06.2012.

(1) Die Stadt wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach § 6 notwendig ist. Haben sich beim Bürgerbegehren Bürgerinnen und Bürger in der Unterschriftenliste mit der Übernahme eines Ehrenamtes einverstanden erklärt, können die Unterschriftenlisten insoweit auch für die Bildung der Abstimmungsvorstände ausgewertet werden.

(2) Eine darüber hinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 RgbBBS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 RgbBBS? Zitiere den Wortlaut.“

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