(1) Nach Eingang des Bürgerantrags bzw. des Bürgerbegehrens hat die Stadt unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18b Abs. 3 Gemeindeordnung (Bürgerantrag) bzw. Art. 18a Abs. 6 Gemeindeordnung (Bürgerbegehren) notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist.
(2) Die Stadt legt zu diesem Zweck ein auf den Tag der Einreichung des Antrags bezogenes Verzeichnis aller in der Stadt antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürger (Bürgerverzeichnis) an. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.
(3) Das Ergebnis der Prüfung teilt die Stadt unverzüglich den vertretungsberechtigten Personen mit. Auf Wunsch der vertretungsberechtigten Personen erteilt die Stadt jederzeit Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen.