(1) Der Bürgerantrag und das Bürgerbegehren sollen beim Bürgerzentrum der Stadt eingereicht werden. Dabei sind die Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Sie werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Unterschriftenlisten wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die vertretungsberechtigten Personen erhalten einen Empfangsnachweis.
(2) Fehlende Unterschriften können bei einem Bürgerantrag bis zur Zulässigkeitsentscheidung des zuständigen Organs, bei einem Bürgerbegehren bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für das Antragsrecht nach § 1 kommt es auch hier auf den Tag der Einreichung des Bürgerantrags oder des Bürgerbegehrens nach Absatz 1 an.
(3) Die mit dem Bürgerantrag unterbreitete Angelegenheit bzw. die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den jeweiligen vertretungsberechtigten Personen noch durch entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs der Stadt (Bürgerantrag) bzw. des Stadtrates (Bürgerbegehren) nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die unterzeichnenden Personen auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die vertretungsberechtigten Personen eine Änderung beantragen oder mit einer von der Stadt vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.
(4) Der Bürgerantrag kann jederzeit, das Bürgerbegehren bis zum Tag vor der Abstimmungsbekanntmachung nach § 18 schriftlich zurückgenommen werden, soweit in den Unterschriftenlisten nichts Gegenteiliges bestimmt worden ist und die vertretungsberechtigten Personen darin einzeln oder gemeinschaftlich hierzu bevollmächtigt worden sind.