(1) Personen, die einen Bürgerantrag bzw. ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Unterschriftenlisten mit Familiennamen, Vornamen und genauer Anschrift ein. Das Geburtsdatum soll angegeben werden. Beim Bürgerbegehren kann gleichzeitig die Bereitschaft zur Übernahme eines Ehrenamtes in einem Abstimmungsvorstand erklärt werden. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben. Personen, die wegen Krankheit oder einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, eine eigenhändige Unterschrift zu leisten, können sich einer Person ihres Vertrauens bedienen, die den Antrag unterschreibt. Die Person des Vertrauens muss bei der Unterschriftsleistung das 16. Lebensjahr vollendet haben. In diesen Fällen ist bei einem Bürgerantrag eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 1c, bei einem Bürgerbegehren eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 2c der jeweiligen Unterschriftenliste beizufügen.
(2) Eintragungen sind ungültig, wenn
1) die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind,
2) die eigenhändige Unterschrift fehlt bzw. im Falle des Absatzes 1 Satz 5 die Unterschrift der Vertrauensperson oder die Erklärung nach dem Muster der Anlage 1c (Bürgerantrag) bzw. Anlage 2c (Bürgerbegehren) fehlt,
3) die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind.
(3) Eine Person darf sich für jeden Bürgerantrag bzw. für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen einer Person gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind.
(4) Eintragungen können bei einem Bürgerantrag bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des zuständigen Organs der Stadt, bei einem Bürgerbegehren bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für eine rechtzeitige Rücknahme kommt es auf den Eingang bei der Stadtverwaltung an.