(1) Die Unterschriftenlisten sollen für den Bürgerantrag nach dem Muster der Anlagen 1a und 1b und für das Bürgerbegehren nach dem Muster der Anlagen 2a und 2b gestaltet werden.
(2) Jede einzelne Unterschriftenliste muss eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, wer welche vertretungsberechtigte Person vertritt.
(3) In Unterschriftenlisten für Bürgerbegehren ist die gestellte Frage so zu formulieren, dass sie mit Ja oder Nein entschieden werden kann.
(4) Sind mehrere Bürgeranträge bzw. mehrere Bürgerbegehren gleichzeitig anhängig, sollen unterschiedliche Farben für die Unterschriftenlisten verwendet werden.
(5) Soweit Unterschriftenlisten den in den Abs. 2 Satz 1 und 3 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, sind die dort enthaltenen Eintragungen ungültig.