Ausgeschlossen vom Antragsrecht ist,
1) wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2) diejenige Person, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer/eine Betreuerin nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers/der Betreuerin die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 Bürgerliches Gesetzbuch bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3) wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.