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Zitierfest

RgbBBS · Bürgerentscheidsatzung der Stadt Regensburg

§ 2 RgbBBS – Ausschluss vom Antragsrecht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.06.2012.

Ausgeschlossen vom Antragsrecht ist,

1) wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

2) diejenige Person, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer/eine Betreuerin nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers/der Betreuerin die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 Bürgerliches Gesetzbuch bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

3) wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

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