(1) Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt können
1) die Behandlung einer gemeindlichen Angelegenheit durch das zuständige Organ der Stadt (Bürgerantrag, Art. 18b Gemeindeordnung) oder
2) die Durchführung eines Bürgerentscheides über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt (Bürgerbegehren, Art. 18a Gemeindeordnung) beantragen.
(2) Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des Bürgerantrags bzw. des Bürgerbegehrens
1) Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind,
2) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3) sich seit mindestens zwei Monaten in der Stadt mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten,
4) nicht nach § 2 vom Antragsrecht ausgeschlossen sind.
(3) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
(4) Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Weicht der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen von dieser Regelvermutung ab, ist eine gesonderte schriftliche Erklärung dieser Person der jeweiligen Unterschriftenliste beizufügen. Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen Verheirateter, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie leben, ist regelmäßig die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie; das gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften und für Unverheiratete, die bei ihrer Familie wohnen. Im Übrigen ist der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen regelmäßig am Ort der Wohnung, von der aus eine Person ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrer Ausbildung nachgeht. Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist miteinbezogen.
(5) Wer das Antragsrecht in der Stadt infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Stadt zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder antragsberechtigt.