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Zitierfest

RgbBBS · Bürgerentscheidsatzung der Stadt Regensburg

§ 10 RgbBBS – Weiteres Verfahren bei Bürgerbegehren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.06.2012.

(1) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn

1) es Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin obliegen, Fragen der inneren Organisation der Stadtverwaltung, die Rechtsverhältnisse der Stadtratsmitglieder, der Bürgermeister/der Bürgermeisterinnen und der städtischen Bediensteten oder die Haushaltssatzung zum Gegenstand hat,

2) die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Stadt zuzurechnen ist,

3) die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 3 nicht gegeben sind,

4) die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 Gemeindeordnung nicht erreicht worden ist,

5) das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften rechtswidrig ist oder vertraglichen Bindungen widerspricht.

(2) Weist der Stadtrat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt die Stadt einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen ist.

(3) Erklärt der Stadtrat das Bürgerbegehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem Zweiten Teil dieser Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Stadtrates wird den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens bekanntgegeben.

(4) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung durch Organe der Stadt nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden. Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt hierzu rechtliche Verpflichtungen der Stadt bereits bestanden.

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