(1) Der Stadtrat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (Ratsbegehren).
(2) Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Stadtrat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.