(1) Der Rechts- und Regionalreferent/die Rechts- und Regionalreferentin der Stadt leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids (Abstimmungsleiter/Abstimmungsleiterin). Die Stellvertretung wird durch den Amtsleiter/die Amtsleiterin des Bürgerzentrums ausgeübt.
(2) Ist der Referent/die Referentin oder seine/ihre Stellvertretung nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt der Stadtrat eine geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt zum Abstimmungsleiter/zur Abstimmungsleiterin bzw. zu dessen/deren Stellvertretung.