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Zitierfest

RgbBBS · Bürgerentscheidsatzung der Stadt Regensburg

§ 13 RgbBBS – Abstimmungsausschuss

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.06.2012.

(1) Der Abstimmungsausschuss stellt für die Stadt verbindlich das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter/die Abstimmungsleiterin (§ 12 Abs. 1) als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm/ihr berufene Bürgerinnen/Bürger als beisitzende Mitglieder. Bei der Berufung der beisitzenden Mitglieder sind die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens sowie die im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung in der Stadt zu berücksichtigen. Keine Gruppierung darf durch mehrere beisitzende Mitglieder vertreten sein.

(3) Der Abstimmungsleiter/Die Abstimmungsleiterin beruft für jedes beisitzende Mitglied eine Stellvertretung. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen beisitzenden Mitglieder beschlussfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Ort und Zeit der Sitzungen sind vorher in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

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