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Zitierfest

RgbBBS · Bürgerentscheidsatzung der Stadt Regensburg

§ 14 RgbBBS – Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.06.2012.

(1) Die Stadt bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand und für das Stadtgebiet mindestens einen Briefabstimmungsvorstand. Einem Abstimmungsvorstand können unter Beibehaltung des bei allgemeinen Wahlen und Abstimmungen üblichen Abstimmungsgebäudes mehrere Stimmbezirke zugeordnet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Abstimmungsleiter/die Abstimmungsleiterin.

(2) Die Abstimmungsvorstände und die Briefabstimmungsvorstände bestehen aus einem vorstehenden Mitglied, einer mit seiner Stellvertretung betrauten Person und mindestens drei beisitzenden Mitgliedern. Sie werden von der Stadt aus dem Kreis der Bürgerinnen und Bürger oder der bei Kommunalwahlen wahlberechtigten städtischen Bediensteten berufen. Aus dem Kreis der beisitzenden Mitglieder wird ein schriftführendes Mitglied und dessen Stellvertretung bestellt.

(3) Die Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Die Briefabstimmungsvorstände entscheiden zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermitteln das Ergebnis der Briefabstimmung. Wird für das gesamte Stadtgebiet lediglich ein Briefabstimmungsvorstand gebildet und werden von diesem nicht mindestens 50 Abstimmungsbriefe zugelassen, ermittelt ein von der Stadt bestimmter Abstimmungsvorstand das Ergebnis zusammen mit den in seinem Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen.

(4) Entscheidungen werden durch Beschluss getroffen, sofern nicht das vorstehende Mitglied allein zuständig ist. Abstimmungsvorstand und Briefabstimmungsvorstand sind beschlussfähig, wenn das vorstehende und das schriftführende Mitglied oder deren Stellvertretung sowie mindestens ein beisitzendes Mitglied anwesend sind.

(5) Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände gelten Art. 4 Abs. 3 und 4 sowie Art. 17 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und §§ 2 bis 10 Gemeinde- und Landreiswahlordnung entsprechend.

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