(1) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für städtische Bedienstete dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Jede Bürgerin und jeder Bürger ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen gilt Art. 20 Gemeindeordnung.
(2) Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt werden. Die unbegründete Ablehnung von Ehrenämtern kann mit Ordnungsgeld bis zu der in Art. 19 Abs. 1 Gemeindeordnung festgesetzten Höhe geahndet werden.
(3) Die Stadt gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände für den Tag der Abstimmung ein Erfrischungsgeld in Höhe der bei Volksentscheiden üblichen Sätze.
(4) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnstimmbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der Art. 5 und 6 Abs. 1 Bayerisches Reisekostengesetz. Wenn sie außerhalb ihres Wohnorts tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bayerischen Reisekostengesetz. Das Erfrischungsgeld nach Absatz 3 wird in Höhe von fünf Euro auf Tagegeld und Fahrkosten angerechnet.