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Zitierfest

RgbBBS · Bürgerentscheidsatzung der Stadt Regensburg

§ 16 RgbBBS – Stimmbezirke

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.06.2012.

(1) Die Stadt teilt ihr Gebiet in Stimmbezirke ein.

(2) Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Personen abgestimmt haben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16 RgbBBS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 RgbBBS? Zitiere den Wortlaut.“

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