(1) Der Stadtrat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates (§ 8 Abs. 1) festzusetzen. Im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens kann der Stadtrat diese Frist um höchstens drei Monate verlängern. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Fällt das Fristende auf einen Samstag, muss der Bürgerentscheid spätestens am darauffolgenden Sonntag durchgeführt werden.
(2) Der Stadtrat kann für einen Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (verbundener Bürgerentscheid). Betreffen mehrere Bürgerentscheide denselben Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am selben Tag stattfinden.
(3) Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Wird der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl durchgeführt, deren Abstimmung über 18.00 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die Wahl bestimmten Uhrzeit.
(4) Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz zu beachten.