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Zitierfest

RgbBBS · Bürgerentscheidsatzung der Stadt Regensburg

§ 18 RgbBBS – Abstimmungsbekanntmachung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.06.2012.

(1) Die Stadt macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 24. Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt.

(2) Die Bekanntmachung enthält

1) die zu entscheidende(n) Fragestellung(en) einschließlich eines Stimmzettelmusters,

2) Beginn und Ende der Abstimmungszeit,

3) einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum ersichtlich sind,

4) Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefabstimmungsvorstände.

(3) Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,

1) dass ein Antrag auf Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis bis zum 21. Tag vor der Abstimmung schriftlich gestellt werden kann,

2) dass Beschwerde wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses in Bezug auf die eigene Person bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt eingelegt werden kann,

3) wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können,

4) dass der Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten wird,

5) über wie viele Stimmen die Stimmberechtigten verfügen,

6) wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist,

7) in welcher Weise mit Abstimmungsscheinen abgestimmt werden kann

8) in welcher Weise durch Briefabstimmung abgestimmt werden kann,

9) dass die stimmberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

10) dass sich nach § 108d Satz 1, § 107a Abs. 1 und 3, Strafgesetzbuch strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

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