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Zitierfest

RgbBBS · Bürgerentscheidsatzung der Stadt Regensburg

§ 31 RgbBBS – Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.06.2012.

(1) Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihre Stimmbezirke nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.

(2) Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer Stichfrage gilt Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

(3) Die vom vorstehenden Mitglied verkündeten Ergebnisse werden der Stadt unverzüglich als Schnellmeldung mitgeteilt. Die Abstimmungs-und Briefabstimmungsvorstände übergeben dann an Beauftragte der Abstimmungsleitung das Abstimmungsverzeichnis und die Niederschrift. Soweit Unterlagen Gegenstand einer Beschlussfassung waren, sind sie der Niederschrift als Anlagen beizufügen. Die eingenommenen Abstimmungsscheine, die nicht beschlussmäßig behandelt wurden und die nicht beschlussmäßig behandelten gültigen und die nicht gekennzeichneten Stimmzettel sind gesondert zu verpacken, zu versiegeln und zu übergeben.

(4) Der Abstimmungsleiter/Die Abstimmungsleiterin gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungsausschuss öffentlich bekannt.

(5) Der Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter/von der Abstimmungsleiterin unverzüglich einzuberufenden Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis und den Inhalt der getroffenen Entscheidung für alle Organe der Stadt verbindlich fest. Er kann rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen.

(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens dem Zustimmungsquorum des Art. 18a Abs. 12 Satz 1 Gemeindeordnung entspricht. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Im Falle einer Stichfrage gilt diejenige Entscheidung, für die sich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit in der Stichfrage gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

(7) Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter/die Abstimmungsleiterin mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt.

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