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Zitierfest

RgbBBS · Bürgerentscheidsatzung der Stadt Regensburg

§ 30 RgbBBS – Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.06.2012.

(1) Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer eventuellen Stichfrage aufgeführt (verbundener Bürgerentscheid), erfolgt die Stapelbildung nach § 27 Abs. 4 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach den §§ 28 und 29 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und für die weiteren Bürgerentscheide entsprechend der Reihenfolge auf dem Stimmzettel auszuwerten. Bei einer Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

(2) Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid gesondert zu beurteilen.

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