(1) Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern unabhängig voneinander gezählt.
(2) Das vorstehende Mitglied prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.
(3) Über die Gültigkeit von Stimmzetteln, die gekennzeichnet sind und Anlass zu Bedenken geben, beschließt der gesamte Abstimmungsvorstand bzw. Briefabstimmungsvorstand. Das Beschlussergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt das vorstehende Mitglied auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift. Stimmzettel, über die Beschluss gefasst wurde, sind der Niederschrift beizufügen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorstehenden Mitglieds.