(1) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses bedarf es hierzu nicht.
(2) Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel
1) nicht amtlich hergestellt ist,
2) ganz durchgestrichen oder durchgerissen ist,
3) auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist,
4) ein besonderes Merkmal aufweist,
5) Zusätze oder Vorbehalte enthält,
6) den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt.