(1) Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und die Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.
(2) Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu verpacken.
(3) Die schriftführenden Mitglieder der Abstimmungsvorstände ermitteln auf der Grundlage der Abschlussbeurkundung des Abstimmungsverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten und anhand der Stimmabgabevermerke im Abstimmungsverzeichnis und der einbehaltenen Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht.
(4) Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Stapel gelegt:
1) Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt),
2) Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind,
3) Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
(5) Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt Absatz 4 in Verbindung mit § 74 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung mit Ausnahme des Abs. 1 Satz 7 entsprechend.