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Zitierfest

RgbBBS · Bürgerentscheidsatzung der Stadt Regensburg

§ 26 RgbBBS – Besonderheiten bei der Briefabstimmung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.06.2012.

(1) Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person der Stadt im verschlossenen Abstimmungsbrief

1) den Abstimmungsschein und

2) den Stimmzettel im verschlossenen Abstimmungsumschlag

zu übergeben oder zu übersenden. Der Abstimmungsbrief muss bei der Stadt spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen.

(2) Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Person ihres Vertrauens zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person unbeobachtet gekennzeichnet worden ist. Die Person des Vertrauens muss beim Kennzeichnen des Stimmzettels das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 69 bis 73 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung mit Ausnahme von § 71 Abs. 1 Satz 3 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle einer Versicherung an Eides Statt eine Versicherung nach § 26 Abs. 2 dieser Satzung tritt.

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