(1) Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Bei verbundenem Bürgerentscheid hat jede stimmberechtigte Person für jeden Bürgerentscheid eine Stimme.
(2) Der Stimmzettel ist so zu kennzeichnen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat.
(3) Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 11 Abs. 2), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und der §§ 54 bis 58 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung gelten mit Ausnahme des § 56 Abs. 4 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung entsprechend.
(5) Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmung sind die Bestimmungen der §§ 59 bis 65 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung mit Ausnahme von § 60 Abs. 4 Satz 2, § 63 Satz 2, § 64 Abs. 2 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung entsprechend anzuwenden.