(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.
(2) Auf den Stimmzetteln wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete und eine evtl. vom Stadtrat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüber hinausgehende Angaben sind unzulässig.
(3) Finden mehrere Bürgerentscheide zum selben Gegenstand an einem Abstimmungstag statt (verbundener Bürgerentscheid), können die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufgeführt werden. Die Reihenfolge richtet sich dann nach dem zeitlichen Eingang der Bürgerbegehren, im Weiteren nach der vom Stadtrat im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Stadtrat gemäß Art. 18a Abs. 2 Gemeindeordnung selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides beschlossen (§ 11 Abs. 1), wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten Fragen aufgeführt.
(4) Beschließt der Stadtrat eine Stichfrage (§ 11 Abs. 2), so wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt.