(1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Stadt jede stimmberechtigte Person, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. Die Benachrichtigung ist mit einem Antragsvordruck zur Erteilung eines Abstimmungsscheins zu verbinden. Sie kann durch Hinweise zur Stimmabgabe ergänzt werden.
(2) Außerdem können die Stimmberechtigten unter Beachtung des Art. 18a Abs. 15 Gemeindeordnung über den Gegenstand und über die vom Stadtrat mehrheitlich und von den Vertretern eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid unterrichtet werden. Über Form und Umfang entscheidet der Stadtrat. Den vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens ist zuvor Gelegenheit zu geben, Art und Umfang ihres Standpunktes darzulegen und zu formulieren. Ehrverletzende, wahrheitswidrige oder zu umfangreiche Äußerungen können vom Stadtrat zurückgewiesen werden.
(3) In Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Stadt dürfen die im Stadtrat mit Beschluss und die von den vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner Stadtratsmitglieder oder einzelner Bürgerinnen oder Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung besteht nicht.