(1) Eine stimmberechtigte Person, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Abstimmungsschein.
(2) Eine stimmberechtigte Person, die nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Abstimmungsschein, wenn
1) sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses versäumt hat, oder
2) ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der in Nummer 1 genannten Fristen entstanden ist, oder
3) ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(3) Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die §§ 23, 24, 26 bis 28 und § 29 Abs. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung mit Ausnahme von § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 28 Abs. 3 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung entsprechend.