(1) Die Stadt führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 19 Stimmberechtigten (Abstimmungsverzeichnis). Werden mehrere Stimmbezirke einem Abstimmungsvorstand zugeordnet (§ 14 Abs. 1 Satz 2), wird ein gemeinsames Abstimmungsverzeichnis geführt.
(2) In das Abstimmungsverzeichnis sind die Stimmberechtigten nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Wohnung einzutragen. Es wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen auch der Vornamen angelegt. Es kann auch nach Gemeindeteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden.
(3) Von Amts wegen sind in das Abstimmungsverzeichnis alle Stimmberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Abstimmung (Stichtag) in Regensburg für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für eine Hauptwohnung, gemeldet sind.
(4) Wer am Stichtag in der Stadt nicht oder nicht mit Hauptwohnung gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheids stimmberechtigt (§ 19) ist.
(5) Stimmberechtigte, die bis zum 21. Tag vor der Abstimmung in einen anderen Stimmbezirk der Stadt verziehen, können die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis des neuen zuständigen Stimmbezirks beantragen.
(6) Ein Antrag auf Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis kann bis zum 21. Tag vor der Abstimmung schriftlich gestellt werden. § 15 Abs. 7 und 8 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung gelten entsprechend.
(7) Beschwerden wegen der Richtigkeit und Vollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses in Bezug auf die eigene Person können bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt eingelegt werden. Im Falle des Absatzes 4 muss die betroffene Person nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist des Absatzes 6 versäumt hat. Gibt die Stadt der Beschwerde statt, wird der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung übersandt.
(8) Weist die Stadt den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der der betroffenen Person spätestens am 10. Tag vor der Abstimmung zuzustellen ist.
(9) Für die Berichtigung und den Abschluss des Abstimmungsverzeichnisses gelten § 20 und § 21 Abs. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung entsprechend.