(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein besitzt.
(2) Wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
1) in jedem Stimmbezirk der Stadt unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und des Abstimmungsscheins;
2) durch Briefabstimmung.
(4) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.