(1) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 dieser Verordnung geschützte Bäume ohne Genehmigung entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert.
(2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 des Bayerischen Naturschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Auflage gemäß § 7 nicht erfüllt.