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Zitierfest

RgbBaumschutzVO · Baumschutzverordnung der Stadt Regensburg

§ 7 RgbBaumschutzVO – Nebenbestimmungen, Ersatzpflanzungen und Ausgleichsmaßnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.02.1993.

(1) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.

(2) Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Verordnung durch die Anpflanzung von Bäumen angemessener Ersatz für die eingetretene Bestandsminderung geleistet wird. Es kann folgender, jeweils nach Umfang, Qualität und Anforderung an Baumquartiere festgelegter Ersatz gefordert werden:

  • a) Umfang:

1) für einen zu entfernenden einstämmigen Baum mit einem Stammumfang (jeweils in 100 cm Höhe gemessen) von unter 100 cm - 1 Baum (vgl.§ 1 Abs. 3) 101 cm bis 130 cm - 2 Bäume 131 cm bis 170 cm - 3 Bäume 171 cm bis 210 cm - 4 Bäume 211 cm bis 250 cm - 5 Bäume 251 cm bis 290 cm - 6 Bäume Ab 291 cm kann für jede weiteren vollen 40 cm Stammumfang ein weiterer Baum zusätzlich gefordert werden,

2) für einen zu entfernenden mehrstämmigen Baum richtet sich die Höhe der Ersatzforderung nach der Berechnung für einstämmige Bäume, wobei der für die Bestimmung des Ersatzes relevante Stammumfang des zu entfernenden Baumes sich aus der Summe der Stammumfänge aller Stämmlinge in 100 cm Höhe ergibt.

  • b) Qualität:

Für Bäume I. Wuchsordnung werden Bäume I. Wuchsordnung als Ersatz gefordert; für Bäume II. Wuchsordnung werden Bäume II. Wuchsordnung als Ersatz gefordert. Nadelbäume werden stets als Bäume II. Wuchsordnung eingestuft.

Bäume I. Wuchsordnung sind z.B. Ahorn, Esche, Birke, Linde, Rotbuche, Eiche, Ulme, Silberweide, Walnussbaum oder Rosskastanie. Die Ersatzpflanzung bei Bäumen I. Wuchsordnung ist als 3 x verschulter Hochstamm mit Ballen mit 16 - 18 cm Stammumfang oder vergleichbar zu leisten.

Bäume der II. Wuchsordnung sind z.B. Vogelbeere, Mehlbeere, Elsbeere, Traubenkirsche, Salweide, Holzapfel, Blutpflaume, Zierkirsche, Feldahorn oder Obstbaum-Hochstamm. Die Ersatzpflanzung bei Bäumen II. Wuchsordnung ist 3 x verschulter Hochstamm mit Ballen mit 16 - 18 cm Stammumfang oder vergleichbar zu leisten.

  • c) Baumquartiere:

1) Ersatzpflanzungen auf versiegelten Flächen: Bei Ersatzpflanzungen im Bereich versiegelter Flächen muss der Wurzelraum (Volumen) für Bäume I. Wuchsordnung mindestens 24 m³, für Bäume II. Wuchsordnung mindestens 12 m³ betragen.

2) Ersatzpflanzungen bei offener Pflanzfläche: Die offene Pflanzfläche sollte mindestens 12 m² betragen. Soweit die Pflanzfläche diese Anforderungen nicht erfüllt, muss der damit verbundene durchwurzelbare Raum durch Sonderbauweisen hergestellt werden (z.B. beim Unterbau von Rad-/Gehwegen oder bei PKW-Stellplätzen).

3) Bodenverdichtung: Besteht darüber hinaus bei Pflanzflächen die Gefahr der Bodenverdichtung im Wurzelraum (z.B. Pflanzorte im Stadtboden oder integriert in Platzflächen), müssen Sonderbauweisen, z.B. spezielle Baumroste oder Abdeckplatten, verwendet werden.

(3) Hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte entgegen dem Verbot des § 3 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert, können angemessene Ersatzpflanzungen im Sinne des Absatzes 2 zum Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt angeordnet werden.

(4) Ist in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 eine Ersatzpflanzung nicht möglich, nicht zumutbar, oder nur teilweise durchführbar, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden. Dabei werden für die nach Absatz 2 zu ermittelnden und nicht umgesetzten Ersatzpflanzungen folgende Beträge festgelegt:

1.000 € je Baum I. Wuchsordnung

500 € je Baum II. Wuchsordnung

Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für die Neupflanzung oder Maßnahmen zum Erhalt von Bäumen zu verwenden.

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