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Zitierfest

RgbBaumschutzVO · Baumschutzverordnung der Stadt Regensburg

§ 6 RgbBaumschutzVO – Verfahren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.02.1993.

(1) Die Genehmigung nach § 5 ist bei der Stadt Regensburg - Umweltamt - rechtzeitig vor der beabsichtigten Durchführung der Maßnahme schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss Angaben über die Baumart, den Stammumfang (100 cm über dem Erdboden gemessen) sowie eine Begründung enthalten.

(2) Das Umweltamt kann im Einzelfall die Vorlage von Plänen verlangen.

(3) Wird die Maßnahme durch ein Vorhaben veranlasst, das nach anderen Rechtsvorschriften gestattungsbedürftig ist, so ist der Antrag bei der für dieses Verfahren zuständigen Behörde einzureichen. In diesem Verfahren wird die Genehmigung durch die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Gestattung ersetzt; sie darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 vorliegen.

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