Für das Entfernen, Zerstören, Beschädigen oder Verändern geschützter Bäume kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn
1) aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Bäumen nicht möglich ist und zumutbare Alternativen nicht zur Verfügung stehen, oder
2) der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Wohngrundstückes oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird oder
3) die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder
4) Bäume in Folge von Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung ihre Schutzwürdigkeit verloren haben und keine Erhaltung mit zumutbaren Aufwand mehr möglich ist oder
5) überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls dies erfordern oder
6) das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Genehmigung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes vereinbar ist oder
7) die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.