Von den Verboten dieser Verordnung sind ausgenommen:
1) Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen,
2) Bäume in Gartenparzellen von Kleingartenanlagen,
3) die fachgerechte Kronenpflege, die den Bestand der Bäume erhält,
4) notwendige Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr und zur Verkehrssicherung.