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Zitierfest

RgbBaumschutzVO · Baumschutzverordnung der Stadt Regensburg

§ 3 RgbBaumschutzVO – Verbote

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.02.1993.

(1) Es ist verboten, die nach § 1 Abs. 2 und 3 geschützten Bäume ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - Umweltamt - zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern.

(2) Ein Entfernen liegt insbesondere vor, wenn Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden.

(3) Ein Zerstören liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder Zustände aufrechterhalten werden, die zum Absterben von Bäumen führen.

(4) Ein Beschädigen liegt insbesondere vor, wenn Bäume in ihrem Weiterbestand gefährdet werden oder das weitere Wachstum behindert wird (z. B. innerhalb des Bereiches der Kronentraufe durch das Freilegen von Wurzeln, das Abgraben, Ausschachten oder Aufschütten, das Ablagern und Abstellen von schwerem Baumaterial, das Befestigen oder Verdichten der Bodenfläche, das Verlegen von Leitungen und Befahren mit schweren Arbeitsgeräten oder schweren Fahrzeugen sowie das Einfüllen des Baumstammes und Einwirken von schädlichen Chemikalien) oder wenn ihre Kronen unfachgerecht (nicht nach anerkannten Regeln der Technik) geschnitten, verstümmelt, gekappt oder künstlich klein gehalten werden.

(5) Eine Veränderung liegt insbesondere vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen oder das weitere Wachstum nachhaltig beeinträchtigen.

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